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(zu § 1, BGBl. Nr. 311/1985)
(1) § 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, ist aufgehoben.
(2) Eine Unterteilung der Staatsbürgerschaft in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft unter Beibehaltung der in Art. 6 B-VG in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930 festgelegten Zielsetzungen bleibt einer besonderen bundesverfassungsrechtlichen Regelung vorbehalten3 StbG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.
(zu § 1, BGBl. Nr. 311/1985)
(1) § 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, ist aufgehoben.
(2) Eine Unterteilung der Staatsbürgerschaft in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft unter Beibehaltung der in Art. 6 B-VG in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930 festgelegten Zielsetzungen bleibt einer besonderen bundesverfassungsrechtlichen Regelung vorbehalten3 StbG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.