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Abschnitt I
STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN
Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden
Art. 1 § 1 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.
Abschnitt I
STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN
Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden
Art. 1 § 1 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.