Art. 1 § 1 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.1994 bis 31.12.9999
ARTIKEL I

Abschnitt I

STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN

Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden

Art. 1 § 1 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

Stand vor dem 08.07.1994

In Kraft vom 01.07.1986 bis 08.07.1994
ARTIKEL I

Abschnitt I

STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN

Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden

Art. 1 § 1 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

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