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Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von den vorstehenden Bestimmungen nur § 12. Diese Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in der Gehaltsgruppe III den Amtstitel Generalanwalt. Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von den vorstehenden Bestimmungen nur Paragraph 12, Diese Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in der Gehaltsgruppe römisch III den Amtstitel Generalanwalt.
Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von den vorstehenden Bestimmungen nur § 12. Diese Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in der Gehaltsgruppe III den Amtstitel Generalanwalt. Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von den vorstehenden Bestimmungen nur Paragraph 12, Diese Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in der Gehaltsgruppe römisch III den Amtstitel Generalanwalt.