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ARTIKEL IV
Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956
(Anm.: ÄnderungAbs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Gehaltsgesetzes 1956Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, BGBl. Nr. 54/1956)61 StGB vorzugehen.
ARTIKEL IV
Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956
(Anm.: ÄnderungAbs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Gehaltsgesetzes 1956Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, BGBl. Nr. 54/1956)61 StGB vorzugehen.