§ 11 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Geschäftsausweis der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den

Bezirksgerichten

§ 11 StAG. (1weggefallen) Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen istseit 01.01.2008 weggefallen.

(2) Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen; diese prüft sie und sendet sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen zurück.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Geschäftsausweis der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den

Bezirksgerichten

§ 11 StAG. (1weggefallen) Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen istseit 01.01.2008 weggefallen.

(2) Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen; diese prüft sie und sendet sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen zurück.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten