§ 11 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 11,§ 11 StAG (1weggefallen) Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen istseit 01.01.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen; diese prüft sie und sendet sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen zurück.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Paragraph 11,§ 11 StAG (1weggefallen) Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen istseit 01.01.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen; diese prüft sie und sendet sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen zurück.

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