§ 12 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Abschnitt IV

DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN

Ernennungserfordernisse

§ 12 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2007
Abschnitt IV

DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN

Ernennungserfordernisse

§ 12 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.

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