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§ 13 StAG. (1weggefallen) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
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Planstelle Amtstitel
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1seit 01.01.2008 weggefallen. Staatsanwalt für den Sprengel der Staatsanwalt
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
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2. Staatsanwalt Staatsanwalt
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3. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Staatsanwalt
Gruppe (Gruppenleiter)
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4. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Staatsanwaltschaft Staatsanwalt
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5. Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender
Staatsanwalt
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6. Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt
Oberstaatsanwaltschaft
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7. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt
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8. Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender
Oberstaatsanwalt
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9. Stellvertreter des Leiters der Generalanwalt
Generalprokuratur
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10. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Generalprokuratur Generalanwalt
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11. Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 6 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
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(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
§ 13 StAG. (1weggefallen) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
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Planstelle Amtstitel
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1seit 01.01.2008 weggefallen. Staatsanwalt für den Sprengel der Staatsanwalt
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
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2. Staatsanwalt Staatsanwalt
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3. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Staatsanwalt
Gruppe (Gruppenleiter)
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4. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Staatsanwaltschaft Staatsanwalt
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5. Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender
Staatsanwalt
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6. Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt
Oberstaatsanwaltschaft
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7. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt
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8. Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender
Oberstaatsanwalt
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9. Stellvertreter des Leiters der Generalanwalt
Generalprokuratur
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10. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Generalprokuratur Generalanwalt
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11. Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 6 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
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(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.