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§ 18 StAG. (1weggefallen) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlaßt hatseit 01.01.2008 weggefallen. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.
(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat das Bewerbungsgesuch an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Personalkommission zur Begutachtung der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.
§ 18 StAG. (1weggefallen) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlaßt hatseit 01.01.2008 weggefallen. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.
(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat das Bewerbungsgesuch an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Personalkommission zur Begutachtung der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.