Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 19 StAG. (1weggefallen) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission)seit 01.01.2008 weggefallen.
(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen dem Bundesminister für Justiz einen Vorschlag unter Bezeichnung der bestgeeigneten und unter alphabetischer Reihung der übrigen Bewerber zu erstatten. Dem Vorschlag ist eine Begründung anzuschließen, in der auf das Maß der Eignung jedes Bewerbers für die Ernennung auf die zu besetzende Planstelle Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und, wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, auf Grund der Leistungsfeststellung oder der Dienstbeschreibung festzustellen.
§ 19 StAG. (1weggefallen) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission)seit 01.01.2008 weggefallen.
(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen dem Bundesminister für Justiz einen Vorschlag unter Bezeichnung der bestgeeigneten und unter alphabetischer Reihung der übrigen Bewerber zu erstatten. Dem Vorschlag ist eine Begründung anzuschließen, in der auf das Maß der Eignung jedes Bewerbers für die Ernennung auf die zu besetzende Planstelle Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und, wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, auf Grund der Leistungsfeststellung oder der Dienstbeschreibung festzustellen.