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(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission endet mit dem Ablauf der im § 20 Abs. 1 erster Satz festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers, der das Mitglied in die Personalkommission entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich im Ruhestand befindet.
(4) Ein Mitglied der Personalkommission kann vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Person oder in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung eine Änderung ergeben hat01.01.2008 weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission endet mit dem Ablauf der im § 20 Abs. 1 erster Satz festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers, der das Mitglied in die Personalkommission entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich im Ruhestand befindet.
(4) Ein Mitglied der Personalkommission kann vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Person oder in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung eine Änderung ergeben hat01.01.2008 weggefallen.