§ 28 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 28 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
§ 28 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

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