§ 39 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Abschnitt IX

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

§ 39 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur § 12, § 16 Abs. 1 und 2, die §§ 17 bis 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 5 und 6 Z 1, § 22, § 24, § 25, § 27 und § 28.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2007
Abschnitt IX

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

§ 39 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur § 12, § 16 Abs. 1 und 2, die §§ 17 bis 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 5 und 6 Z 1, § 22, § 24, § 25, § 27 und § 28.

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