Art. 6 § 2 SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.
Art. 6 § 2 SPG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.08.1999
  1. (2)Absatz 2Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.
Art. 6 § 2 SPG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten