§ 10a SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 10 a,§ 10a SPG (1weggefallen) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtesseit 01.07.2005 weggefallen. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

  1. (2)Absatz 2Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Absatz eins, genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.
  2. (3)Absatz 3Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:Abgesehen von den in Absatz 2, angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes;
    2. 2.Ziffer 2die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7);die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Absatz 7,);
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Absatz 2 und 4;
    4. 4.Ziffer 4das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes.
  3. (4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
  4. (5)Absatz 5Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten.
  5. (6)Absatz 6Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.10.2002 bis 30.06.2005
Paragraph 10 a,§ 10a SPG (1weggefallen) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtesseit 01.07.2005 weggefallen. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

  1. (2)Absatz 2Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Absatz eins, genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.
  2. (3)Absatz 3Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:Abgesehen von den in Absatz 2, angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes;
    2. 2.Ziffer 2die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7);die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Absatz 7,);
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Absatz 2 und 4;
    4. 4.Ziffer 4das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes.
  3. (4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
  4. (5)Absatz 5Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten.
  5. (6)Absatz 6Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.

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