§ 10b SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 10 b,§ 10b SPG (1weggefallen) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wirdseit 01.07.2005 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:
    1. 1.Ziffer einsBestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;
    2. 2.Ziffer 2Gestaltung des Lehrangebots;
    3. 3.Ziffer 3Einführung neuer Lehrgänge;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;
    5. 5.Ziffer 5Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3.Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 10 a, Absatz 3,
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.10.2002 bis 30.06.2005
Paragraph 10 b,§ 10b SPG (1weggefallen) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wirdseit 01.07.2005 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:
    1. 1.Ziffer einsBestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;
    2. 2.Ziffer 2Gestaltung des Lehrangebots;
    3. 3.Ziffer 3Einführung neuer Lehrgänge;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;
    5. 5.Ziffer 5Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3.Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 10 a, Absatz 3,
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten