§ 62 SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62 SPG. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62aweggefallen) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt istseit 01.01.2006 weggefallen. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2005
Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62 SPG. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62aweggefallen) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt istseit 01.01.2006 weggefallen. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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