§ 62b SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 62 b,§ 62b SPG (1weggefallen) Der Bundesminister für Inneres bestellt nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten und zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren; Wiederbestellungen sind zulässigseit 01.10.2002 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.Der Rechtsschutzbeauftragte muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
  2. (3)Absatz 3Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Ende der Bestellungsdauer. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  3. (4)Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung; der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.
  4. (5)Absatz 5Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
  5. (6)Absatz 6Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenerforschung durch die Sicherheitsbehörden. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenerforschung durch die Sicherheitsbehörden. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG zugänglich zu machen.
  6. (7)Absatz 7Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat.Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat.
  7. (8)Absatz 8Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 62 Abs. 2 Z 2 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt. Im gesamten Verfahren ist auf § 62 Abs. 2 Z 2 Bedacht zu nehmen.Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach Paragraph 90, befugt. Im gesamten Verfahren ist auf Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.09.2002
Paragraph 62 b,§ 62b SPG (1weggefallen) Der Bundesminister für Inneres bestellt nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten und zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren; Wiederbestellungen sind zulässigseit 01.10.2002 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.Der Rechtsschutzbeauftragte muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
  2. (3)Absatz 3Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Ende der Bestellungsdauer. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  3. (4)Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung; der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.
  4. (5)Absatz 5Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
  5. (6)Absatz 6Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenerforschung durch die Sicherheitsbehörden. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenerforschung durch die Sicherheitsbehörden. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG zugänglich zu machen.
  6. (7)Absatz 7Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat.Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat.
  7. (8)Absatz 8Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 62 Abs. 2 Z 2 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt. Im gesamten Verfahren ist auf § 62 Abs. 2 Z 2 Bedacht zu nehmen.Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach Paragraph 90, befugt. Im gesamten Verfahren ist auf Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, Bedacht zu nehmen.

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