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An von diesem Bundesgesetz umfassten mittleren und höheren Schulen§ 41a SchUG-BKV (einschließlich deren Sonderformenweggefallen), welche mit einer abschließenden Prüfung beendet werden, sind ab dem Schuljahr 2012/13 unter sinngemäßer Anwendung des Abschnittes 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 9/2012, neue Formen der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung und der Abschlussprüfung zu erproben seit 04.08.2015 weggefallen. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. An von diesem Bundesgesetz umfassten mittleren und höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen), welche mit einer abschließenden Prüfung beendet werden, sind ab dem Schuljahr 2012/13 unter sinngemäßer Anwendung des Abschnittes 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, neue Formen der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung und der Abschlussprüfung zu erproben. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
An von diesem Bundesgesetz umfassten mittleren und höheren Schulen§ 41a SchUG-BKV (einschließlich deren Sonderformenweggefallen), welche mit einer abschließenden Prüfung beendet werden, sind ab dem Schuljahr 2012/13 unter sinngemäßer Anwendung des Abschnittes 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 9/2012, neue Formen der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung und der Abschlussprüfung zu erproben seit 04.08.2015 weggefallen. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. An von diesem Bundesgesetz umfassten mittleren und höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen), welche mit einer abschließenden Prüfung beendet werden, sind ab dem Schuljahr 2012/13 unter sinngemäßer Anwendung des Abschnittes 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, neue Formen der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung und der Abschlussprüfung zu erproben. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.