§ 22a SchUG

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen oder aufheben. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.
  2. (2)Absatz 2Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDas Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
    3. 3.Ziffer 3die Personalien des Schülers,
    4. 4.Ziffer 4die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
    5. 5.Ziffer 5die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
      1. a)Litera adie Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oderdie Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,) oder
      2. b)Litera bauf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 11 Abs. 6b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oderauf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erbrachten Leistungen oder
      3. c)Litera cim Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder
      4. d)Litera dim Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 11 Abs. 6b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen oderim Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der Paragraphen 23 b und 11 Absatz 6 b, die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen oder
      5. e)Litera ewenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistung und einen entsprechenden Vermerk oderwenn für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistung und einen entsprechenden Vermerk oder
      6. f)Litera fwenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Ersetzung eines Wahlpflichtgegenstandes durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand gemäß § 23a Abs. 11 Z 3 einen entsprechenden Vermerk,wenn für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, im Falle der Ersetzung eines Wahlpflichtgegenstandes durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 3, einen entsprechenden Vermerk,
    6. 6.Ziffer 6die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1),die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (Paragraph 21, Absatz eins,),
    7. 7.Ziffer 7allfällige Beurkundungen über
      1. a)Litera adie Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6),die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25,) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,),
      2. b)Litera bdie Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27),die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) oder der Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27,),
      3. c)Litera cdie Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d),die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,),
    8. 8.Ziffer 8die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
    9. 9.Ziffer 9die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,
    10. 10.Ziffer 10im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
    11. 11.Ziffer 11Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. (3)Absatz 3Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (Paragraph 11, Absatz 6,, 6a, 6b oder 7).
  4. (4)Absatz 4Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  7. (7)Absatz 7Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.

    (Anm. Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 170/2021)Anmerkung Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,)

(1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen (semestrierte Oberstufe).

(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:

1.

Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),

2.

die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,

3.

die Personalien des Schülers,

4.

die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),

5.

die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und

a)

die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oder

b)

auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 26b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oder

c)

im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder

d)

im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen,

6.

die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1),

7.

allfällige Beurkundungen über

a)

die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6),

b)

die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27),

c)

die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d),

8.

die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,

9.

die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,

10.

im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,

11.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).

(4) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.

(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.

(6) Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.

(8) Auf Antrag ist eine Schulnachricht, der gemäß § 30a Abs. 1 die Rechtswirkung eines Semesterzeugnisses zukommt, durch ein solches zu ersetzen.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 22.07.2024
  1. (1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen oder aufheben. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.
  2. (2)Absatz 2Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDas Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
    3. 3.Ziffer 3die Personalien des Schülers,
    4. 4.Ziffer 4die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
    5. 5.Ziffer 5die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
      1. a)Litera adie Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oderdie Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,) oder
      2. b)Litera bauf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 11 Abs. 6b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oderauf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erbrachten Leistungen oder
      3. c)Litera cim Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder
      4. d)Litera dim Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 11 Abs. 6b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen oderim Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der Paragraphen 23 b und 11 Absatz 6 b, die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen oder
      5. e)Litera ewenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistung und einen entsprechenden Vermerk oderwenn für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistung und einen entsprechenden Vermerk oder
      6. f)Litera fwenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Ersetzung eines Wahlpflichtgegenstandes durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand gemäß § 23a Abs. 11 Z 3 einen entsprechenden Vermerk,wenn für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, im Falle der Ersetzung eines Wahlpflichtgegenstandes durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 3, einen entsprechenden Vermerk,
    6. 6.Ziffer 6die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1),die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (Paragraph 21, Absatz eins,),
    7. 7.Ziffer 7allfällige Beurkundungen über
      1. a)Litera adie Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6),die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25,) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,),
      2. b)Litera bdie Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27),die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) oder der Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27,),
      3. c)Litera cdie Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d),die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,),
    8. 8.Ziffer 8die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
    9. 9.Ziffer 9die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,
    10. 10.Ziffer 10im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
    11. 11.Ziffer 11Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. (3)Absatz 3Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (Paragraph 11, Absatz 6,, 6a, 6b oder 7).
  4. (4)Absatz 4Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  7. (7)Absatz 7Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.

    (Anm. Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 170/2021)Anmerkung Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,)

(1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen (semestrierte Oberstufe).

(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:

1.

Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),

2.

die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,

3.

die Personalien des Schülers,

4.

die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),

5.

die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und

a)

die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oder

b)

auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 26b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oder

c)

im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder

d)

im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen,

6.

die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1),

7.

allfällige Beurkundungen über

a)

die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6),

b)

die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27),

c)

die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d),

8.

die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,

9.

die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,

10.

im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,

11.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).

(4) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.

(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.

(6) Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.

(8) Auf Antrag ist eine Schulnachricht, der gemäß § 30a Abs. 1 die Rechtswirkung eines Semesterzeugnisses zukommt, durch ein solches zu ersetzen.

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