Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm. Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 170/2021)Anmerkung Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,)
(1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen (semestrierte Oberstufe).
(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. | Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester), | |||||||||
2. | die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule, | |||||||||
3. | die Personalien des Schülers, | |||||||||
4. | die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges), | |||||||||
5. | die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und | |||||||||
a) | die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oder | |||||||||
b) | auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 26b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oder | |||||||||
c) | im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder | |||||||||
d) | im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen, | |||||||||
6. | die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1), | |||||||||
7. | allfällige Beurkundungen über | |||||||||
a) | die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6), | |||||||||
b) | die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27), | |||||||||
c) | die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d), | |||||||||
8. | die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen, | |||||||||
9. | die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“, | |||||||||
10. | im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung, | |||||||||
11. | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule. |
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(6) Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.
(8) Auf Antrag ist eine Schulnachricht, der gemäß § 30a Abs. 1 die Rechtswirkung eines Semesterzeugnisses zukommt, durch ein solches zu ersetzen.
(Anm. Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 170/2021)Anmerkung Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,)
(1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen (semestrierte Oberstufe).
(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. | Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester), | |||||||||
2. | die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule, | |||||||||
3. | die Personalien des Schülers, | |||||||||
4. | die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges), | |||||||||
5. | die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und | |||||||||
a) | die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oder | |||||||||
b) | auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 26b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oder | |||||||||
c) | im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder | |||||||||
d) | im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen, | |||||||||
6. | die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1), | |||||||||
7. | allfällige Beurkundungen über | |||||||||
a) | die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6), | |||||||||
b) | die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27), | |||||||||
c) | die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d), | |||||||||
8. | die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen, | |||||||||
9. | die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“, | |||||||||
10. | im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung, | |||||||||
11. | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule. |
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(6) Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.
(8) Auf Antrag ist eine Schulnachricht, der gemäß § 30a Abs. 1 die Rechtswirkung eines Semesterzeugnisses zukommt, durch ein solches zu ersetzen.