§ 28a SchPflG

Schulpflichtgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
§ 28a.Paragraph 28 a,

Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, § 28aBGBl. I Nr. 138/2017. Entscheidungen, auf Aufnahmedie Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion. Sofern in die Vorschulstufe oderBestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die erste Stufe einer SonderschuleSchulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für das Schuljahr 1993/94 gelten als Feststellungen des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes inWien an die Stelle der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993Bildungsdirektion.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 01.08.1993 bis 10.08.2005
§ 28a.Paragraph 28 a,

Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, § 28aBGBl. I Nr. 138/2017. Entscheidungen, auf Aufnahmedie Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion. Sofern in die Vorschulstufe oderBestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die erste Stufe einer SonderschuleSchulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für das Schuljahr 1993/94 gelten als Feststellungen des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes inWien an die Stelle der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993Bildungsdirektion.

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