§ 112 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera aHumanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Schulrecht, Biologische Grundlagen der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene);
    2. b)Litera bDidaktik und Schulpraktische Ausbildung;
    3. c)Litera cFachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (§ 111 Abs. 4);Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (Paragraph 111, Absatz 4,);
    4. d)Litera dergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Für Lehrer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen, können in den Lehrplänen verkürzte Studiengänge vorgesehen werden, wenn von diesen Personen im Hinblick auf die in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen Instituten einzurichten sind, die Erreichung des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung erwartet werden kann.
  3. (3)Absatz 3In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
§ 112 SchOG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.08.1999
  1. (1)Absatz einsIm Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera aHumanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Schulrecht, Biologische Grundlagen der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene);
    2. b)Litera bDidaktik und Schulpraktische Ausbildung;
    3. c)Litera cFachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (§ 111 Abs. 4);Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (Paragraph 111, Absatz 4,);
    4. d)Litera dergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Für Lehrer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen, können in den Lehrplänen verkürzte Studiengänge vorgesehen werden, wenn von diesen Personen im Hinblick auf die in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen Instituten einzurichten sind, die Erreichung des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung erwartet werden kann.
  3. (3)Absatz 3In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
§ 112 SchOG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten