§ 147 SchFG Zulassung zur Prüfung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro biseinem Formblatt zu 3 633 Euro zu bestrafenstellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.

(2) Eine VerwaltungsübertretungVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

1.

ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,

2.

die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,

3.

die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,

4.

die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997

Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 begeht insbesondere2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, werausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

1.

die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);

2.

als Bewilligungsinhaber

a)

die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);

b)

eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (§ 142 Abs. 3);

c)

die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);

d)

die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 06.08.2013

(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro biseinem Formblatt zu 3 633 Euro zu bestrafenstellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.

(2) Eine VerwaltungsübertretungVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

1.

ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,

2.

die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,

3.

die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,

4.

die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997

Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 begeht insbesondere2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, werausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

1.

die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);

2.

als Bewilligungsinhaber

a)

die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);

b)

eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (§ 142 Abs. 3);

c)

die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);

d)

die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

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