§ 147 SchFG Zulassung zur Prüfung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 141,);
    2. 2.Ziffer 2als Bewilligungsinhaber
      1. a)Litera adie Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (Paragraph 142, Absatz 2,);
      2. b)Litera beine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (§ 142 Abs. 3);eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (Paragraph 142, Absatz 3,);
      3. c)Litera cdie Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (Paragraph 142, Absatz 4,);
      4. d)Litera ddie praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (Paragraph 142, Absatz 5,).
  3. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 148, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.
  4. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
    1. 1.Ziffer einsein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,
    2. 2.Ziffer 2die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  5. (3)Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
  6. (4)Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 06.08.2013
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 141,);
    2. 2.Ziffer 2als Bewilligungsinhaber
      1. a)Litera adie Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (Paragraph 142, Absatz 2,);
      2. b)Litera beine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (§ 142 Abs. 3);eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (Paragraph 142, Absatz 3,);
      3. c)Litera cdie Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (Paragraph 142, Absatz 4,);
      4. d)Litera ddie praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (Paragraph 142, Absatz 5,).
  3. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 148, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.
  4. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
    1. 1.Ziffer einsein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,
    2. 2.Ziffer 2die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  5. (3)Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
  6. (4)Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

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