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(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro biseinem Formblatt zu 3 633 Euro zu bestrafenstellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.
(2) Eine VerwaltungsübertretungVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
1. | ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter, | |||||||||
2. | die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges, | |||||||||
3. | die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges, | |||||||||
4. | die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 | |||||||||
Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen. |
(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 begeht insbesondere2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, werausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
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(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro biseinem Formblatt zu 3 633 Euro zu bestrafenstellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.
(2) Eine VerwaltungsübertretungVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
1. | ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter, | |||||||||
2. | die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges, | |||||||||
3. | die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges, | |||||||||
4. | die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 | |||||||||
Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen. |
(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 begeht insbesondere2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, werausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
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(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.