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Ein im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang IV, Anlage 2, Rubrik Österreich, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, angeführtes Rohrleitungsunternehmen ist verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegenden Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze§ 6a RLG (91/296/EWGweggefallen), ABl seit 02.12.2000 weggefallen. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, 37, nach Maßgabe der im Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum normierten Anpassungen, zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten: Ein im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang römisch IV, Anlage 2, Rubrik Österreich, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, angeführtes Rohrleitungsunternehmen ist verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegenden Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (91/296/EWG), ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, 37, nach Maßgabe der im Anhang römisch IV Ziffer 9, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum normierten Anpassungen, zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Ein im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang IV, Anlage 2, Rubrik Österreich, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, angeführtes Rohrleitungsunternehmen ist verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegenden Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze§ 6a RLG (91/296/EWGweggefallen), ABl seit 02.12.2000 weggefallen. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, 37, nach Maßgabe der im Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum normierten Anpassungen, zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten: Ein im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang römisch IV, Anlage 2, Rubrik Österreich, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, angeführtes Rohrleitungsunternehmen ist verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegenden Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (91/296/EWG), ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, 37, nach Maßgabe der im Anhang römisch IV Ziffer 9, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum normierten Anpassungen, zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten: