Art. 1 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.

(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 09.10.2024
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.

(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.

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