Art. 4 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist - unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz - das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.

(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.

(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 75c Abs. 2, § 76a Abs. 1 Z 3 § 75e Abs. 1und, § 76b Abs. 2§ 76a Abs. 1 Z 3.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2013

(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist - unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz - das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.

(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.

(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 75c Abs. 2, § 76a Abs. 1 Z 3 § 75e Abs. 1und, § 76b Abs. 2§ 76a Abs. 1 Z 3.

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