Art. 7 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2008 bis 31.12.9999

Artikel VII

Mitwirkung bei Ernennungen

Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.12.2008

In Kraft vom 29.05.2002 bis 29.12.2008

Artikel VII

Mitwirkung bei Ernennungen

Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.

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