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(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.
(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.