§ 68d RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 68 d,§ 68d RStDG (1weggefallen) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnenseit 01.01.1999 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.Einem Richter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 Sitzung Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 66, Absatz 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.Absatz 2, ist auf die im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß Paragraph 66, Absatz 3, für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Absatz 2, erforderliche Dauer erreicht.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Paragraph 68 d,§ 68d RStDG (1weggefallen) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnenseit 01.01.1999 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.Einem Richter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 Sitzung Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 66, Absatz 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.Absatz 2, ist auf die im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß Paragraph 66, Absatz 3, für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Absatz 2, erforderliche Dauer erreicht.

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