§ 68e RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Aufwandsentschädigung

§ 68e RStDG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 für

Hundertsatz

1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 ........... 1,37

2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 ........... 1,64

3. alle übrigen Richter ........................ 2,50

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1998
Aufwandsentschädigung

§ 68e RStDG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 für

Hundertsatz

1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 ........... 1,37

2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 ........... 1,64

3. alle übrigen Richter ........................ 2,50

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