§ 35g RGV (weggefallen)

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 34 § 35g RGVsind

a)

bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr (Tarif I) nach § 13 Abs. 1 und

b)

bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in dem der bisherige Dienstort des Beamten liegt,

zugrunde zu legen.

(weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.2004
Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 34 § 35g RGVsind

a)

bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr (Tarif I) nach § 13 Abs. 1 und

b)

bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in dem der bisherige Dienstort des Beamten liegt,

zugrunde zu legen.

(weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

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