§ 39a RGV (weggefallen)

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 § 39a RGVAnwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.05.2003 bis 30.06.2005
Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 § 39a RGVAnwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

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