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(2) Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen im Grenzdienst die Nächtigung und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte (Blockhaus, Schutzhütte u. dgl. ) erfordert, sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen Dienstverrichtung bildet, gebührt für den Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und zurück, wenn er einfach mehr als 2 km beträgt, das Kilometergeld.
(3) Streifungen und Vorpassen außerhalb des Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.
(2) Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen im Grenzdienst die Nächtigung und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte (Blockhaus, Schutzhütte u. dgl. ) erfordert, sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen Dienstverrichtung bildet, gebührt für den Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und zurück, wenn er einfach mehr als 2 km beträgt, das Kilometergeld.
(3) Streifungen und Vorpassen außerhalb des Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.