§ 54 RGV (weggefallen)

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999
§ 54 RGV (1weggefallen) Vorpassen und Streifungen (Patrouillen) geben weder auf die Benützung eines Beförderungsmittels noch auf das Kilometergeld Anspruchseit 01.05.2004 weggefallen.

(2) Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen im Grenzdienst die Nächtigung und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte (Blockhaus, Schutzhütte u. dgl. ) erfordert, sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen Dienstverrichtung bildet, gebührt für den Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und zurück, wenn er einfach mehr als 2 km beträgt, das Kilometergeld.

(3) Streifungen und Vorpassen außerhalb des Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.04.2004
§ 54 RGV (1weggefallen) Vorpassen und Streifungen (Patrouillen) geben weder auf die Benützung eines Beförderungsmittels noch auf das Kilometergeld Anspruchseit 01.05.2004 weggefallen.

(2) Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen im Grenzdienst die Nächtigung und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte (Blockhaus, Schutzhütte u. dgl. ) erfordert, sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen Dienstverrichtung bildet, gebührt für den Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und zurück, wenn er einfach mehr als 2 km beträgt, das Kilometergeld.

(3) Streifungen und Vorpassen außerhalb des Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.

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