§ 55 RGV (weggefallen)

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999
Im Falle der Mitversehung des Steueraufsichtsdienstes oder sonstiger übertragener Dienstverrichtungen durch Zollwachbeamte bei Streifungen§ 55 RGV (Patrouillenweggefallen) besteht für diese Dienstleistungen kein Anspruch auf eine besondere Entschädigungseit 01.05.2004 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.04.2004
Im Falle der Mitversehung des Steueraufsichtsdienstes oder sonstiger übertragener Dienstverrichtungen durch Zollwachbeamte bei Streifungen§ 55 RGV (Patrouillenweggefallen) besteht für diese Dienstleistungen kein Anspruch auf eine besondere Entschädigungseit 01.05.2004 weggefallen.

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