§ 56 RGV (weggefallen)

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999
§ 56 RGV (1weggefallen) Bei Erhebungen wegen Übertretung von Abgabenvorschriften, bei Einlieferungen oder bei Mitwirkung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gebührt kein Kilometergeldseit 01.05.2004 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 41 und 42 finden auf Zollwachbeamte sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.04.2004
§ 56 RGV (1weggefallen) Bei Erhebungen wegen Übertretung von Abgabenvorschriften, bei Einlieferungen oder bei Mitwirkung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gebührt kein Kilometergeldseit 01.05.2004 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 41 und 42 finden auf Zollwachbeamte sinngemäß Anwendung.

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