§ 62 RGV (weggefallen)

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.12.9999
§ 62 RGV (weggefallen) seit 01.08.1999 weggefallen. Für die Beamten der Österreichischen Bundesforste richten sich die Vergütungen bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen nach besonderen Vorschriften.

Stand vor dem 31.07.1999

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.07.1999
§ 62 RGV (weggefallen) seit 01.08.1999 weggefallen. Für die Beamten der Österreichischen Bundesforste richten sich die Vergütungen bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen nach besonderen Vorschriften.

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