§ 21 RAPG (weggefallen)

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2§ 21 RAPG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2§ 21 RAPG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.

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