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(Anm.: zu § 14a)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Berichte gemäß Art. I Z 1 sind gemäß § 14a des Rechnungshofgesetzes zu erstatten, auch wenn die ihnen zugrundeliegenden Erhebungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt sind.
2 RHG (3weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betrautseit 01.12.2003 weggefallen.
(Anm.: zu § 14a)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Berichte gemäß Art. I Z 1 sind gemäß § 14a des Rechnungshofgesetzes zu erstatten, auch wenn die ihnen zugrundeliegenden Erhebungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt sind.
2 RHG (3weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betrautseit 01.12.2003 weggefallen.