Art. 1 § 7 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im § 6 genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im Paragraph 6, genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.
  5. (5)Absatz 5Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  6. (6)Absatz 6Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung für die Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  7. (7)Absatz 7Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
Art. 1 § 7 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
  1. (1)Absatz einsDas psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im § 6 genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im Paragraph 6, genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.
  5. (5)Absatz 5Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  6. (6)Absatz 6Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung für die Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  7. (7)Absatz 7Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
Art. 1 § 7 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

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