Art. 1 § 8 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
Art. 1 § 8 PsthG (1weggefallen) Für die Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß §§ 6 oder 6a des Ärztegesetzes 1984, BGBlseit 25.04.2014 weggefallen. Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
Art. 1 § 8 PsthG (1weggefallen) Für die Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß §§ 6 oder 6a des Ärztegesetzes 1984, BGBlseit 25.04.2014 weggefallen. Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

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