Art. 1 § 9 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
Art. 1 § 9 PsthG (1weggefallen) Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisenseit 25.04.2014 weggefallen.

(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
Art. 1 § 9 PsthG (1weggefallen) Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisenseit 25.04.2014 weggefallen.

(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.

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