Art. 1 § 11 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

1.

das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,

2.

eigenberechtigt ist,

3.

das 28. Lebensjahr vollendet hat,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und

5.

in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Art. 1 § 11 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

1.

das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,

2.

eigenberechtigt ist,

3.

das 28. Lebensjahr vollendet hat,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und

5.

in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Art. 1 § 11 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

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