Art. 1 § 11 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
Art. 1 § 11 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.Paragraph 11,

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  1. 1.Ziffer einsdas psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  2. 2.Ziffer 2eigenberechtigt ist,
  3. 3.Ziffer 3das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  4. 4.Ziffer 4die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
  5. 5.Ziffer 5in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
Art. 1 § 11 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.Paragraph 11,

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  1. 1.Ziffer einsdas psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  2. 2.Ziffer 2eigenberechtigt ist,
  3. 3.Ziffer 3das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  4. 4.Ziffer 4die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
  5. 5.Ziffer 5in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

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