Art. 1 § 17 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Art. 1 § 17 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Art. 1 § 17 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

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