Art. 1 § 18 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
Art. 1 § 18 PsthG (1weggefallen) Personen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilenseit 25.04.2014 weggefallen.

(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
Art. 1 § 18 PsthG (1weggefallen) Personen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilenseit 25.04.2014 weggefallen.

(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten