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(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
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(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.
(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
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(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.
(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.