Art. 1 § 21 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. 1.Ziffer einsder propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 5;der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
    2. 2.Ziffer 2der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6;der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
    3. 3.Ziffer 3der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2;der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 8 Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    6. 6.Ziffer 6der Anrechnung gemäß § 12;der Anrechnung gemäß Paragraph 12 ;,
    7. 7.Ziffer 7der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5;der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz 5 ;,
    8. 8.Ziffer 8des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2;des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;,
    9. 9.Ziffer 9der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
    10. 10.Ziffer 10der wissenschaftlichen Forschung;
    11. 11.Ziffer 11des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
    12. 12.Ziffer 12der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
  2. (2)Absatz 2Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
  3. (3)Absatz 3Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Art. 1 § 21 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
  1. (1)Absatz einsAufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. 1.Ziffer einsder propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 5;der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
    2. 2.Ziffer 2der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6;der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
    3. 3.Ziffer 3der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2;der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 8 Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    6. 6.Ziffer 6der Anrechnung gemäß § 12;der Anrechnung gemäß Paragraph 12 ;,
    7. 7.Ziffer 7der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5;der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz 5 ;,
    8. 8.Ziffer 8des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2;des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;,
    9. 9.Ziffer 9der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
    10. 10.Ziffer 10der wissenschaftlichen Forschung;
    11. 11.Ziffer 11des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
    12. 12.Ziffer 12der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
  2. (2)Absatz 2Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
  3. (3)Absatz 3Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Art. 1 § 21 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

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