Art. 1 § 23 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 Art. 1 § 23 PsthGunbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 24.04.2014
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 Art. 1 § 23 PsthGunbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

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