Art. 1 § 24 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
Art. 1 § 24 PsthG (1weggefallen) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwendenseit 25.04.2014 weggefallen.

(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
Art. 1 § 24 PsthG (1weggefallen) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwendenseit 25.04.2014 weggefallen.

(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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