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(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.