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(2) Die im Absseit 25.04.2014 weggefallen. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.
(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.
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(2) Die im Absseit 25.04.2014 weggefallen. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.
(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.