Art. 1 § 25 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den im § 20 Abs. 2 genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:Zusätzlich zu den im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
    3. 3.Ziffer 3Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
    4. 4.Ziffer 4Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
    5. 5.Ziffer 5Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
    6. 6.Ziffer 6Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
    7. 7.Ziffer 7Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
    8. 8.Ziffer 8Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
    9. 9.Ziffer 9Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
    10. 10.Ziffer 10Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
    11. 11.Ziffer 11Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
    12. 12.Ziffer 12Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Absatz eins, genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.Wird einer der im Absatz eins, genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Absatz eins, beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
  6. (6)Absatz 6Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Absatz eins, nicht gehindert.
Art. 1 § 25 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den im § 20 Abs. 2 genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:Zusätzlich zu den im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
    3. 3.Ziffer 3Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
    4. 4.Ziffer 4Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
    5. 5.Ziffer 5Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
    6. 6.Ziffer 6Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
    7. 7.Ziffer 7Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
    8. 8.Ziffer 8Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
    9. 9.Ziffer 9Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
    10. 10.Ziffer 10Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
    11. 11.Ziffer 11Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
    12. 12.Ziffer 12Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Absatz eins, genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.Wird einer der im Absatz eins, genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Absatz eins, beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
  6. (6)Absatz 6Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Absatz eins, nicht gehindert.
Art. 1 § 25 PsthG (weggefallen) seit 25.04.2014 weggefallen.

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