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(2) Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.
(3) Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.
(4) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinnverteilung ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.
(2) Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.
(3) Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.
(4) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinnverteilung ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.