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(2) In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen. Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.
(3) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen. Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.
(3) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.