§ 8 PTSG (weggefallen)

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative Unternehmensplanung vorzulegen hat.
  2. (2)Absatz 2In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen. Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
§ 8 PTSG (weggefallen) seit 17.05.2000 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 01.05.1996 bis 16.05.2000
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative Unternehmensplanung vorzulegen hat.
  2. (2)Absatz 2In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen. Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
§ 8 PTSG (weggefallen) seit 17.05.2000 weggefallen.

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