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(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.
(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.