§ 11a PTSG (weggefallen)

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
§ 11a PTSG (1weggefallen) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu beachten istseit 17.05.2000 weggefallen. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 13.01.1999 bis 16.05.2000
§ 11a PTSG (1weggefallen) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu beachten istseit 17.05.2000 weggefallen. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.

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